In der Mitgliederversammlung von 05.03.2008 wurde im Gasthof „Lang“ in Drabenderhöhe nachfolgende Satzung des „Heimatvereins Drabenderhöhe e.V.“ beschlossen und durch die Mitgliederversammlung vom 20.04.2015 ergänzt:
Der Name des Vereins ist „Heimatverein Drabenderhöhe e. V.“ Der Sitz des Vereins ist 51674 Wiehl - Drabenderhöhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Heimatverein Drabenderhöhe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. U.a. soll er allgemein dazu dienen, den Heimatgedanken zu pflegen und die Gemeinschaft in Drabenderhöhe zu fördern.
Dies erfolgt insbesondere durch Koordination der Vereine in Drabenderhöhe, Pflege der Wanderwege und Schutz der Natur. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
Ausschlussgründe sind insbesondere:
Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten und soll jährlich gezahlt werden. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Mitgliedern, de unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihen der Vereinsmitglieder.
Der gesamte Vorstand nach §7 ist der geschäftsführende Vorstand.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, sind vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforlder nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen um mehr als € 500,– für den Einzelfall verpflichten, nicht nur von zwei Vorstandsmitgliedern, sondern von insgesamt vier Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens jedes zweite Jahr einberufen werden. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung in schriftlicher Form erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
2. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, über das Sondervermögen und über die Auflösung des Vereins, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer, zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung kann Vermögensgegenstände des Vereins zu sog. Sondervermögen erklären. In der Bilanz des Vereins sind diese Vermögensgegenstände entsprechend auszuweisen.
Der Vorstand ist berechtigt, das Sondervermögen zur Erzielung von Erträgen einzusetzen. Hierbei hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass die Substanz des Sondervermögens erhalten bleibt. Im Fall von Geldbeträgen, die zu Sondervermögen erklärt wurden, darf eine Geldanlage nur bei Adressen mit einwandfreier Bonität erfolgen. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht ist vom Vorstand nachzuweisen und zu dokumentieren.
Die Erträge aus dem Sondervermögen sollen zur Verfolgung der Vereinszwecke verwendet werden.
Durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch die Substanz des Sondervermögens ganz oder teilweise zur Verfolgung des Vereinszwecks verwendet werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu je 1/3 an den Ernteverein Drabenderhöhe 1957 e. V., dem Förderverein der Löschgruppe Drabenderhöhe e. V. sowie dem Kirchenkreis an der Agger für die ev. Jugendarbeit in Drabenderhöhe, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die vorliegende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Soweit einzelne Bestimmungen aus rechtlichen Gründen ungültig sein sollten, berührt dies die übrigen Teile der Satzung nicht.
Wiehl-Drabenderhöhe, den 20.04.2015