Heimatverein Drabenderhöhe e.V.

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Satzzung des "Heimatvereins Drabenderhöhe e.V."

In der MItgliederversammlung von 05.03.2008 wurde im Gasthof „Lang“ in Drabenderhöhe nachfolgende Satzung des „Heimatvereins Drabenderhöhe e.V.“ beschlossen:

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins ist „Heimatverein Drabenderhöhe“. Sein Name soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist 51674 Wiehl - Drabenderhöhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Heimatverein Drabenderhöhe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. U.a. soll er allgemein dazu dienen, den Heimatgedanken zu pflegen und die Gemeinschaf in Drabenderhöhe zu fördern.

Dies erfolgt insbesondere durch Koordination der Vereine in Drabenderhöhe, Pflege der Wanderwege und Schutz der Natur. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Bürger, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrecht ist, werden
  2. Über die Aufname entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:

  1. Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres
    Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam, wenn sie spätestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres zugegangen ist.
  2. durch Tod.
  3. durch Ausschluss.
    Wenn das Verhalten eines Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann dies ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • grobe Verstöße gegen Satzungen und Interessen des Vereins,
  • grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
  • und unehrenhaftes Verhalten innerhalb und ausßerhalb des Vereins.

Irgendwelche Ansprüche an das Vermögen des Vereins kann ein ausgeschlossenes Mitglied nicht stellen.

§5 Beitrag

Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten und soll jährlich gezahlt werden. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Mitgliedern, de unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer
  5. dem Beisitzer
  6. dem Beisitzer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihen der Vereinsmitglieder.

Der gesamte Vorstand nach §7 ist der geschäftsführende Vorstand.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, sind vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforlder nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen um mehr als € 500,– für den Einzelfall verpflichten, nicht nur von zwei Vorstandsmitgliedern, sondern von insgesamt vier Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

§8 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Beiträge (gemäß §5) und der Erträge aus dem Sondervermögen (gemäß §11).
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§9 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens jedes zweite Jahr einberufen werden. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung in schriftlicher Form erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    1. die Genehmigung der Kassenprüfung
    2. die Entlastung des Vorstands
    3. die Neuwahlen des Vorstands
    4. Satzungsänderungen
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. die Definition von Sondervermögen (gemäß §11)
    7. eine substanzverzehrende Verwendung des Sondervermögens (gemäß §11)
    8. Wahl von zwei Kassenprüfern und von zwei Ersatzprüfern.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, über das Sondervermögen und über die Auflösung des Vereins, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer, zu unterzeichnen ist.

§11 Sondervermögen

Die Mitgliederversammlung kann Vermögensgegenstände des Vereins zu sog. Sondervermögen erklären. In der Bilanz des Vereins sind diese Vermögensgegenstände entsprechend auszuweisen.

Der Vorstand ist berechtigt, das Sondervermögen zur Erzielung von Erträgen einzusetzen. Hierbei hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass die Substanz des Sondervermögens erhalten bleibt. Im Fall von Geldbeträgen, die zu Sondervermögen erklärt wurden, darf eine Geldanlage nur bei Adressen mit einwandfreier Bonität erfolgen. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht ist vom Vorstand nachzuweisen und zu dokumentieren.

Die Erträge aus dem Sondervermögen sollen zur Verfolgung der Vereinszwecke verwendet werden.

Durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch die Substanz des Sondervermögens ganz oder teilweise zur Verfolgung des Vereinszwecks verwendet werden.

§12 Auflösung des Vereins

Zur Aufläösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Mit dem Auflösungsbeschluss wird festgelegt, an welchen oder welche örtlichen Vereine das Vermögen des Heimatvereins fällt.

Die vorliegende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Soweit einzelne Bestimmungen aus rechtlichen Gründen ungültig sein sollten, berührt dies die übrigen Teile der Satzung nicht

Wiehl-Drabenderhöhe, den 05.03.2008

  • gez. Ernst Jochen Höhler, 1. Vorsitzender
  • gez. Michael Hartmann, 2. Vorsitzender
  • gez. Margitta Berzbach, Schriftführer

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