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In der MItgliederversammlung von 05.03.2008 wurde im Gasthof „Lang“ in Drabenderhöhe nachfolgende Satzung des „Heimatvereins Drabenderhöhe e.V.“ beschlossen:
Der Name des Vereins ist „Heimatverein Drabenderhöhe“. Sein Name soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist 51674 Wiehl - Drabenderhöhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Heimatverein Drabenderhöhe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. U.a. soll er allgemein dazu dienen, den Heimatgedanken zu pflegen und die Gemeinschaf in Drabenderhöhe zu fördern.
Dies erfolgt insbesondere durch Koordination der Vereine in Drabenderhöhe, Pflege der Wanderwege und Schutz der Natur. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
Ausschlussgründe sind insbesondere:
Irgendwelche Ansprüche an das Vermögen des Vereins kann ein ausgeschlossenes Mitglied nicht stellen.
Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten und soll jährlich gezahlt werden. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Mitgliedern, de unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihen der Vereinsmitglieder.
Der gesamte Vorstand nach §/ ist der geschäftsführende Vorstand.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, sind vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforlder nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen um mehr als € 500,– für den Einzelfall verpflichten, nicht nur von zwei Vorstandsmitgliedern, sondern von insgesamt vier Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens jedes zweite Jahr einberufen werden. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung in schriftlicher Form erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
Die Mitgliederversammlung kann Vermögensgegenstände des Vereins zu sog. Sondervermögen erklären. In der Bilanz des Vereins sind diese Vermögensgegenstände entsprechend auszuweisen.
Der Vorstand ist berechtigt, das Sondervermögen zur Erzielung von Erträgen einzusetzen. Hierbei hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass die Substanz des Sondervermögens erhalten bleibt. Im Fall von Geldbeträgen, die zu Sondervermögen erklärt wurden, darf eine Geldanlage nur bei Adressen mit einwandfreier Bonität erfolgen. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht ist vom Vorstand nachzuweisen und zu dokumentieren.
Die Erträge aus dem Sondervermögen sollen zur Verfolgung der Vereinszwecke verwendet werden.
Durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch die Substanz des Sondervermögens ganz oder teilweise zur Verfolgung des Vereinszwecks verwendet werden.
Zur Aufläösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Mit dem Auflösungsbeschluss wird festgelegt, an welchen oder welche örtlichen Vereine das Vermögen des Heimatvereins fällt.
Die vorliegende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Soweit einzelne Bestimmungen aus rechtlichen Gründen ungültig sein sollten, berührt dies die übrigen Teile der Satzung nicht
Wiehl-Drabenderhöhe, den 05.03.2008