Heimatverein Drabenderhöhe e.V.

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verein:satzung [2013/08/11 21:03] – [§7 Vorstand] Manuel Krischerverein:satzung [2024/03/19 23:56] (aktuell) Achim Höhler
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-====== Satzzung des "Heimatvereins Drabenderhöhe e.V." ======+====== Satzung des "Heimatvereins Drabenderhöhe e.V." ======
  
-In der MItgliederversammlung von 05.03.2008 wurde im Gasthof "Lang" in Drabenderhöhe nachfolgende Satzung des "Heimatvereins Drabenderhöhe e.V." beschlossen:+In der Mitgliederversammlung von 05.03.2008 wurde im Gasthof "Lang" in Drabenderhöhe nachfolgende Satzung des "Heimatvereins Drabenderhöhe e.V." beschlossen und durch die Mitgliederversammlung vom 20.04.2015 ergänzt 
 +===== §1 Name und Sitz des Vereins ===== 
  
-===== §1 Name und Sitz des Vereins =====+Der Name des Vereins ist „Heimatverein Drabenderhöhe e. V.“ Der Sitz des Vereins ist 51674 Wiehl - Drabenderhöhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  
-Der Name des Vereins ist "Heimatverein Drabenderhöhe" 
-Sein Name soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.". 
-Der Sitz des Vereins ist 51674 Wiehl - Drabenderhöhe. 
-Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  
 ===== §2 Zweck des Vereins ===== ===== §2 Zweck des Vereins =====
  
-Der Heimatverein Drabenderhöhe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. U.a. soll er allgemein dazu dienen, den Heimatgedanken zu pflegen und die Gemeinschaf in Drabenderhöhe zu fördern.+Der Heimatverein Drabenderhöhe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. U.a. soll er allgemein dazu dienen, den Heimatgedanken zu pflegen und die Gemeinschaft in Drabenderhöhe zu fördern.
  
 Dies erfolgt insbesondere durch Koordination der Vereine in Drabenderhöhe, Pflege der Wanderwege und Schutz der Natur. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Dies erfolgt insbesondere durch Koordination der Vereine in Drabenderhöhe, Pflege der Wanderwege und Schutz der Natur. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
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 ===== §3 Mitgliedschaft ===== ===== §3 Mitgliedschaft =====
  
-  - Mitglied kann jeder Bürger, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrecht ist, werden +    - Mitglied kann jeder Bürger, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, werden. 
-  - Über die Aufname entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand +    - Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand
 +    - Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Heimatvereins Drabenderhöhe e. V., die sich im Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
 + 
 ===== §4 Erlöschen der Mitgliedschaft ===== ===== §4 Erlöschen der Mitgliedschaft =====
  
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   * grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane   * grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
   * und unehrenhaftes Verhalten innerhalb und ausßerhalb des Vereins.   * und unehrenhaftes Verhalten innerhalb und ausßerhalb des Vereins.
- 
-Irgendwelche Ansprüche an das Vermögen des Vereins kann ein ausgeschlossenes Mitglied nicht stellen. 
  
 ===== §5 Beitrag ===== ===== §5 Beitrag =====
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   - dem Beisitzer   - dem Beisitzer
  
-Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.+Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl der Nachfolger im Amt
  
 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihen der Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihen der Vereinsmitglieder.
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 Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
  
-Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen um mehr als € 500,-- für den Einzelfall verpflichten, nicht nur von zwei Vorstandsmitgliedern, sondern von insgesamt vier Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.+Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen um mehr als € 500,-- für den Einzelfall verpflichten, nicht nur von zwei Vorstandsmitgliedern, sondern von insgesamt vier Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind 
 + 
 +Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingung
  
 ===== §8 Beschlussfassung des Vorstandes ===== ===== §8 Beschlussfassung des Vorstandes =====
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 ===== §10 Beschlussfassung der Mitgliederversammung ===== ===== §10 Beschlussfassung der Mitgliederversammung =====
  
-  - Die Mitgliederversammlung beschließt über+1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
     - die Genehmigung der Kassenprüfung     - die Genehmigung der Kassenprüfung
     - die Entlastung des Vorstands     - die Entlastung des Vorstands
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     - eine substanzverzehrende Verwendung des Sondervermögens (gemäß §11)     - eine substanzverzehrende Verwendung des Sondervermögens (gemäß §11)
     - Wahl von zwei Kassenprüfern und von zwei Ersatzprüfern.     - Wahl von zwei Kassenprüfern und von zwei Ersatzprüfern.
-  - Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. +    die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder fest. 
-  Die Beschlussfassung erfolgt durch einfach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, über das Sondervermögen und über die Auflösung des Vereins, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. + 
-  Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer, zu unterzeichnen ist.+2. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. 
 + 
 +3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, über das Sondervermögen und über die Auflösung des Vereins, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. 
 + 
 +4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer, zu unterzeichnen ist.
  
 ===== §11 Sondervermögen ===== ===== §11 Sondervermögen =====
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 ===== §12 Auflösung des Vereins ===== ===== §12 Auflösung des Vereins =====
  
-Zur Aufläösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. +Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu je 1/3 an den Ernteverein Drabenderhöhe 1957 e. V., dem Förderverein der Löschgruppe Drabenderhöhe eV. sowie dem Kirchenkreis an der Agger für die ev. Jugendarbeit in Drabenderhöhe, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben
-Mit dem Auflösungsbeschluss wird festgelegt, an welchen oder welche örtlichen Vereine das Vermögen des Heimatvereins fällt. +Die vorliegende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Soweit einzelne Bestimmungen aus rechtlichen Gründen ungültig sein sollten, berührt dies die übrigen Teile der Satzung nicht
- +
-Die vorliegende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. +
-Soweit einzelne Bestimmungen aus rechtlichen Gründen ungültig sein sollten, berührt dies die übrigen Teile der Satzung nicht +
  
  
 +Wiehl-Drabenderhöhe, den 20.04.2015
  
-Wiehl-Drabenderhöheden 05.03.2008+  * gez. Dominik Seitz1Vorsitzender 
 +  * gezMargitta Berzbach, Schriftführerin
  
-  * gez. Ernst-Jochen Höhler, 1. Vorsitzender 
-  * gez. Michael Hartmann, 2. Vorsitzender 
-  * gez. Margitta Berzbach, Schriftführer 
  
  
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